Since 2008
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Katzenhilfe Türkei e.V. ist ein eingetragener Verein des Amtsgerichts Stuttgart (Vereinsreg.Nr.202139) und ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereines sind insbesondere:
· Der Tierschutz im Inland und Ausland. Vor allem mit der Aufgabe, Straßentiere, insbesondere Katzen
medizinisch zu behandeln, kastrieren und zu vermitteln.
· Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung über Tierschutzprobleme.
· Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
· Der Verein erstreckt sich nicht nur Straßentieren, sondern auch auf den Schutz von Haustieren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
· Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
· Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse / das Internet.
· Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
· Der Verein erstreckt sich nicht nur Straßentieren, sondern auch auf den Schutz von Haustieren.
· Ggf. Einschaltung des Veterinäramtes / der Behörden zur Unterbindung von Missständen in der
Tierhaltung.
· Die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere in Tötungsstationen sowie
misshandelter, herrenloser Tiere in der Hauptsache aus der Türkei an Personen oder Stellen, die eine
artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
· Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
· Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedereintritt
Mitglied des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Vereinsmitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§7).
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit dem Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§7) des Vereins einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Vorstandes des Tierschutzvereins zuwider handelt, wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
§ 8 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 9 Beiträge
Ein Jahresbeitrag wird nicht festgelegt. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zu leisten.
§ 10 Patenschaften/Pflegestellen
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) 2 Beisitzer
d) die Mitgliederversammlung
§ 12 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§ 13 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vereinsvorsitzenden
b) dem 2. Vereinsvorsitzenden
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.
Das Amt eines Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 14 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens alle 2 Jahre statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich, persönlich oder im Internet auf elektronischem Weg, mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
§ 15 Beschlussfassung
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 17 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter als einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, unter Berücksichtigung der tierschützerischen Aufgaben des Vereins. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 18 Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.
Das nach Beendigung der Liquidation oder beim Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten zwischen den Verein und seinen Mitgliedern ist Ludwigsburg als Sitz des Vereins Gerichtsstand.